Art. 1. Definitionen und allgemeine Bestimmungen

1. GARDA DOLOMITI- AZIENDA PER IL TURISMO S.P.A. (APT), C.F. und P. IVA 01855030225, mit Sitz in 38066 Riva del Garda (TN) Italien, Largo Medaglie d'Oro al Valor Militare, 5 tel. +39 0464 554444 mail amministrazione@gardatrentino.it PEC gardatrentino@pec.gardatrentino.it ist der Veranstalter (Organisator) Veranstaltung Bike Festival Riva (Event).

2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vergabe von Ausstellungsflächen und damit verbundenen Dienstleistungen (Ausstellungsbedingungen) gelten für die Veranstaltung Bike Festival Riva.

3. Diese Bedingungen können unter bikefestivalriva.com/agb eingesehen werden. Sie gelten in der aktualisierten Fassung gemäß und für die Zwecke von Artikel 1341 des italienischen Zivilgesetzbuches als bekannt, sobald sie veröffentlicht sind.

4. Die Vorschriften für die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen und die damit verbundenen Dienstleistungen sind in den spezifischen Vorschriften enthalten, die von der APT auf ihrer Website oder anderen verlinkten Websites veröffentlicht werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Ausstellungsbedingungen und den Bestimmungen der einzelnen Veranstaltungen haben diese Bestimmungen Vorrang.

5. Die Ausstellungsfläche, auch wenn sie aufgebaut ist (Stand), wird vom Veranstalter ausschließlich für die Dauer der Veranstaltung zugewiesen, zu der der Aussteller angemeldet ist. Da es sich um ein Mietverhältnis für den vorübergehenden Bedarf handelt, ist jede Möglichkeit der Fortsetzung und/oder automatischen Verlängerung des Verhältnisses über die Dauer der Ausstellung hinaus ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, die Lage und Größe der zugewiesenen Fläche jederzeit zu ändern, wenn dies aus wirtschaftlichen/organisatorischen, versicherungstechnischen, ordnungspolitischen usw. Gründen erforderlich ist.

Art. 2. Vertragsabschluss

1. Mit der Registrierung auf online-registration.de/partner wird ein rechtsverbindlicher Antrag auf Bezug der vertraglichen Leistungen des Veranstalters zu den jeweiligen Konditionen erstellt und versandt. Die im Angebot enthaltenen vertraglichen Leistungen sind die vom Aussteller bei der Anmeldung gewählten Leistungen.

2. Die Entscheidung, den Vertrag abzuschließen, liegt im Ermessen des Veranstalters. Erst mit der Zusendung der Reservierungsbestätigung durch den Veranstalter an die bei der Anmeldung angegebene Adresse kommt ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller über die vertraglichen Leistungen für die einzelne Veranstaltung (Ausstellungsvertrag) zustande.

3. Die Vertragspartei des Veranstalters ist der Aussteller. Mit der Einreichung der Anmeldung erklärt der Absender, dass er befugt ist, den Ausstellungsvertrag im Namen des Ausstellers abzuschließen. Die bei der Registrierung abgegebenen Erklärungen und personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter finden Sie hier bikefestivalriva.com/it/privacy

4. Nebenvereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Dies gilt auch für die Änderung des vorliegenden Paragraphs 2.4. Individuelle Vereinbarungen haben den Vorrang.

Art. 3. Raum, Erweiterung und Standbau

1. Die Zuteilung der Standfläche erfolgt durch den Veranstalter. Die Zuteilung von Standflächen liegt im Ermessen des Veranstalters. Etwaige Wünsche des Ausstellers werden so weit wie möglich berücksichtigt.

2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die zugewiesene Standfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, wenn sich dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände als notwendig erweist (z. B. aufgrund administrativer Erfordernisse oder besonderer Bedürfnisse der Veranstaltung).

3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die Lieferung der Standfläche keine Standausstattung. Eventuelles Standmaterial kann vom Veranstalter je nach Verfügbarkeit gegen eine zusätzliche Gebühr gemietet werden.

4. Die zugewiesene Standfläche und das vom Veranstalter gelieferte Standmaterial sind unmittelbar nach der Anlieferung auf Mängel und/oder Schäden zu überprüfen. Festgestellte Mängel/Schäden müssen von den Parteien festgehalten und nach Möglichkeit beseitigt werden.

5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist der Aussteller nicht berechtigt, die zugewiesene Fläche und/oder den gegen Entgelt eingerichteten Stand zu verlegen, zu verändern, zu teilen, ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder unterzuvermieten. Die Erweiterung der reservierten Standfläche bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters und wird, soweit nicht anders vereinbart, auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Quadratmeterpreises neu berechnet. Ein Verstoß führt zur Anwendung des in Art. 12. vermerkten Strafgeldes.

6. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die zugewiesene Fläche aus räumlich-technischen Gründen auf ein unerhebliches Maß zu beschränken, ohne dass dem Aussteller daraus irgendwelche Rechte erwachsen. Gleiches gilt für Mindeststandplatzbegrenzungen aufgrund von vorstehenden Gegenständen, Säulen, Fahnenmasten, Lichtmasten und ähnlichen Standortbesonderheiten.

Art. 4. Standauf- und -abbau und Servicepflicht

1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand spätestens 2 Stunden vor Beginn der Ausstellung (sofern nicht anders vereinbart) aufzubauen und ihn während der gesamten Öffnungszeit der Ausstellung mit fachkundigem Personal zu betreuen. Der Aussteller wird dringend gebeten, einen vorzeitigen Abbau und/oder eine Nichtbelegung des Standes zu vermeiden. Für den Materialnachschub auf der zugewiesenen Ausstellungsfläche dürfen keine Fahrzeuge in den Innenbereich der Ausstellung einfahren, es sei denn, der Veranstalter erteilt eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung; die vorgenannten Tätigkeiten sind mit Gabelstaplern unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auszuführen.

2. Der Stand muss dem Modell entsprechen, für das der Veranstalter Form, Größe, Materialbeschaffenheit oder optisches Erscheinungsbild festgelegt hat, auch wenn er nicht im Rahmen einer besonderen Vereinbarung für die jeweilige Zusatzleistung vom Veranstalter aufgebaut wird. Bauliche Veränderungen (durch Bohren, Sägen usw.) sowie das dauerhafte Bemalen, Bedrucken oder Bekleben des vom Veranstalter gelieferten Materials und/oder der eigenen Standfläche sind nicht gestattet.

3. Die Ausstattung, einschließlich der technischen Anlagen, müssen den gesetzlichen Vorschriften und/oder Verwaltungsvorschriften (Baurecht, Brandschutz usw.) entsprechen. Insbesondere dürfen Fluchtwege, Sicherheits- und Stromverteilungseinrichtungen und/oder Hinweisschilder nicht abgedeckt oder verstellt werden.

4. Während der Dauer der Ausstellung hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, dass seine Ausstellungsflächen, einschließlich der Stände, stets in einem ordentlichen und sauberen Zustand sind. Belästigungen und/oder Verunreinigungen der eigenen Standfläche (z.B. liegengelassene Flugblätter) sind vom Aussteller unverzüglich zu entfernen.

5. Die Standfläche muss innerhalb von 6 Stunden nach Ausstellungsende (sofern nicht anders vereinbart) vollständig geräumt und in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, an den Veranstalter zurückgegeben werden. Eingebrachte Gegenstände und Abfälle sind regelmäßig rückstandslos zu entfernen und Schäden fachgerecht zu beheben. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen ist der Veranstalter nach offizieller Mitteilung berechtigt, vorbehaltlich sonstiger Entschädigungsansprüche eine Strafe nach Maßgabe des folgenden Artikels zu verhängen. 12. vermerkten Strafgeldes. Es wird davon ausgegangen, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Ausstellungsbedingungen durch den Aussteller dazu führt, dass die zugewiesene Fläche nicht zugewiesen oder geschlossen wird, was in jedem Fall innerhalb von 6 Stunden nach Beendigung der Ausstellung oder der offiziellen Bekanntmachung durch die Organisation zu erfolgen hat. Nach Ablauf dieser Frist werden das bereits aufgebaute oder im Aufbau befindliche Material und alle Exponate, die sich innerhalb der zugewiesenen Ausstellungsfläche befinden, von den Veranstaltern entfernt und eingelagert, ohne dass der Aussteller für etwaige Schäden und/oder Diebstähle haftbar gemacht werden kann. Der säumige Aussteller verfügt über eine Frist von 15 (fünfzehn) Tagen ab Ausstellungsschluss, um die Rückgabe der vorgenannten entfernten und gelagerten Materialien und Güter zu verlangen, vorbehaltlich der Zahlung aller von der Organisation geforderten Beträge, einschließlich der Kosten für den Abtransport und die Lagerung, die der Organisation infolge des Verhaltens des Ausstellers entstanden sind. Nach Ablauf dieser Frist wird die Organisation über die Materialien und Waren verfügen, ohne dem Aussteller einen Betrag zu zahlen.

6. Der Veranstalter hat das Recht, vom Aussteller eine vorläufige visuelle Darstellung (Rendering) des Standes zu verlangen. Das Rendering der Standfläche muss dann dem Veranstalter im Kundenprofil durch Hochladen im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden.

Art. 5. Anschluss an das Strom- und Wassernetz

1. Wünscht der Aussteller einen Strom- und/oder Wasseranschluss, so muss er dies bei der Anmeldung angeben und erhält diese Leistungen gegen eine Gebühr vom Veranstalter auf der Standfläche. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Versorgung mit Wasser oder Strom.

2. Die zusätzlichen Kosten für Strom und Wasser gehen zu Lasten des Ausstellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, und werden nach dem Vertrag berechnet.

3. Sollte während der Ausstellungsdauer ein Internetanschluss aktiviert sein, ist jeder Aussteller für den Schutz der elektronischen Datenverarbeitung verantwortlich (z.B. durch Anti-Viren-Software, Firewalls). Für etwaige Schäden wird keine Haftung übernommen.

Art. 6. Inanspruchnahme von Vertragsdienstleistungen

1. Der Aussteller erhält die vertraglichen Leistungen (Standfläche und eventuelle Zusatzleistungen) ausschließlich zur Nutzung für das angemeldete Unternehmen und für dessen Produkte/Dienstleistungen. Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller die vertraglichen Leistungen weder ganz noch teilweise unentgeltlich oder entgeltlich an Dritte übertragen oder unmittelbar für Dritte nutzen. Im Falle der Zustimmung haftet der Aussteller auf eigene Rechnung für die vorgenommene Handlung und die wirtschaftlichen Belastungen der von ihm beauftragten Dritten.

2. Der Aussteller erhält die Standfläche ausschließlich zum Zwecke der Durchführung von Kundengesprächen, des Verkaufs von Produkten und der Präsentation seiner Dienstleistungen. Die Nutzung muss so rücksichtsvoll wie möglich gegenüber anderen Ausstellern, Besuchern und dem Ablauf der Veranstaltung insgesamt sein. Den diesbezüglichen Weisungen des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Werbung mit Hilfe von Verstärkeranlagen sowie das Abspielen von Hintergrundmusik und der Betrieb von Geräten wie Radio, Fernsehen, Drahtfunk, Tonbandgeräten und dergleichen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den SIAE und der Entrichtung von Gebühren durch den Aussteller. Ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Bestimmungen führt zur Anwendung von Art. 12, vorbehaltlich rechtlicher Sanktionen.

3. Der Aussteller ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen des Veranstalters ausschließlich unter Beachtung aller steuer- und abgabenrechtlichen und/oder verwaltungs- und unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften sowie der veranstaltungsspezifischen Regelungen (z.B. Öffnungszeiten, Lautstärke etc.) in Anspruch zu nehmen und so zu verhalten, dass Dritte nicht geschädigt oder belästigt werden. Die Nutzung von Ausstellungsräumen für politische, religiöse und/oder ideologische Zwecke ist verboten. Das Einheitliche Dokument zur Bewertung von Störungsrisiken (DUVRI) im Zusammenhang mit der Ausstellung, in dem die Risiken der Aktivitäten aufgeführt sind, wird dem Aussteller nach Abschluss des Vertrags und vor Beginn der Aufbauarbeiten zugestellt. Wenn der Aussteller Risiken feststellt, die in diesem Dokument nicht aufgeführt sind, muss es ergänzt und vor Beginn der Aufbauarbeiten an die Organisation zurückgeschickt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, Nutzungen, die dem Vorstehenden nicht entsprechen, zu untersagen, unbeschadet des Rechts des Veranstalters auf Schadensersatz und/oder berechtigte Ansprüche jeglicher Art seitens des Ausstellers. Ein Verstoß führt zur Anwendung des in Art. 12. vermerkten Strafgeldes. Das Recht des Ausstellers, die Leistungen vertragsgemäß zu nutzen, bleibt hiervon unberührt. Der Aussteller stellt den Veranstalter auf einfache Anforderung von allen Schäden, Kosten (einschließlich Anwaltskosten) und/oder Gebühren frei, die aus Ansprüchen Dritter gegen den Veranstalter aus Gründen entstehen, die mit der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Ausstellers zusammenhängen.

4. Für die Durchführung von Aktivitäten, die den Verkauf und/oder die Ausgabe von Speisen und Getränken beinhalten, ist eine vorherige Anmeldung bei der Organisation erforderlich, die dem betreffenden Aussteller die entsprechenden Formulare zusendet, um die vorgeschriebenen Genehmigungen von der Stadtverwaltung zu erhalten. Die Unterlagen sind vom Aussteller auszufüllen und fristgerecht an den Veranstalter zu liefern, der die entsprechenden Aufgaben gegen Zahlung der im Vertrag festgelegten Gebühr übernimmt.

5. Der Aussteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die gesamte Dauer der Ausstellung eine angemessene Haftpflichtversicherung (RCT) und eine Versicherung für seine eigenen Mitarbeiter (RCO) für alle Schäden abzuschließen, die während der Ausstellung an Personen und/oder Sachen entstehen können, mit einer Klausel, die das Rückgriffsrecht der Versicherungsgesellschaft gegenüber der Organisation ausschließt. Die in diesem Absatz genannte Haftpflichtversicherung muss ausdrücklich eine Klausel enthalten, die die Qualifikation "Dritte" und "Dritte" untereinander für alle Personen, die an den aus dem Vertrag abgeleiteten Leistungen beteiligt sind (einschließlich Angestellte, Mitarbeiter, Beauftragte des Ausstellers), für untereinander verursachte Schäden und mit Regressverzicht gegenüber denselben Personen vorsieht. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Veranstalter auf Verlangen die genannten Policen vorzulegen, um das Bestehen und die Gültigkeit des Versicherungsschutzes nachzuweisen.

6. Die Inanspruchnahme von Vertragsleistungen, insbesondere die Verteilung von Werbematerial oder Warenproben, ist auf die Standfläche beschränkt. Akustische und/oder optische Reize (z.B. Musik, Laser), die sich außerhalb der Standfläche ausbreiten, sind nicht gestattet. Ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt zur Anwendung der in Art. 12. vermerkten Strafgeldes.

7. Der Aussteller erhält für seine Standmitarbeiter die im Vertrag festgelegte Anzahl von kostenlosen Ausstellerausweisen. Die Ausstellerausweise müssen jederzeit gut sichtbar getragen werden, sind dem Veranstalter auf Verlangen vorzuzeigen und sind nur während der Veranstaltung, einschließlich der Auf- und Abbauphase, gültig. Die Weitergabe an Dritte und/oder der Missbrauch im Allgemeinen ist streng verboten und führt zum Entzug der Ausweise sowie zur Anwendung von Art. 12. vermerkten Strafgeldes.

8. Die Erlaubnis zum Fotografieren und Filmen mit kommerziellem Charakter am Veranstaltungsort wird vom Veranstalter nur bestimmten Personen erteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, das so entstandene Material uneingeschränkt zu nutzen.

9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Situation in Bezug auf die Pandemie COVID 19 oder ihre Varianten/Ableitungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung eintreten, einschränkende, schützende oder hygienische Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Abstände, Einlasskontingente, Masken, Handdesinfektionsmittel, Ausschankverbot von Getränken, Plexiglasschutzwände usw.) zu ergreifen; die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers, begrenzt auf die Fläche seines Standes. Solche Maßnahmen rechtfertigen eine Änderung oder Beendigung/Kündigung des Vertrags, wenn die Bedingungen von Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches bestehen.

Art. 7. Überwachung

1. Die Aufbewahrung von Ausstellungs- und Werbematerial, Produktmustern und sonstigen Gegenständen erfolgt auf Gefahr des Ausstellers. Die Schließung der Standfläche ist nicht garantiert. Der Aussteller stellt den Veranstalter ausdrücklich von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit Schäden oder Diebstahl während der Ausstellung frei.

2. Der Veranstalter ist für die Bewachung und Verwahrung des Standes und aller darauf befindlichen Gegenstände verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauphase. Eine Standbewachung wird vom Veranstalter nicht angeboten, es sei denn, der Veranstalter wird um eine zusätzliche Bewachung gebeten. Die Kosten für diesen Service werden dem Aussteller in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang in Rechnung gestellt.

Art. 8. Verfügbarkeit von Ausstellungsflächen und Gemeinschaftsflächen, Rechte und Pflichten der Parteien.

1. Bei Ausstellungsflächen im Freigelände verbleibt das rechtliche Eigentum am Veranstaltungsort, einschließlich der Aufstellflächen während des Auf- und Abbaus der einzelnen Stände, beim Veranstalter. Die Stände bleiben für die gesamte Dauer der Ausstellung im Besitz und in der Obhut der einzelnen Aussteller.

2. Während dieser Zeit, einschließlich der Auf- und Abbauphase, sind die Vorschriften des Veranstalters, seiner Vertreter und Angestellten zu beachten, die alleinige Verantwortung der Aussteller für die Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Mitarbeiter bleibt bestehen.

3. Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Kraftfahrzeugen ist während der Öffnungszeiten der Veranstaltung strengstens untersagt. Elektrisch betriebene oder pedalbetriebene Fahrzeuge müssen von Hand oder mit stark begrenzter Geschwindigkeit geführt werden, wobei Fußgängern stets Vorrang zu gewähren ist. Zuwiderhandelnde werden gebeten das Gelände zu verlassen.

4. Der Veranstalter hat das Recht, Exponate vom Stand entfernen zu lassen, wenn deren Zurschaustellung gegen das geltende Recht, die Sicherheit, die Moral, die Bedingungen oder das Programm der Ausstellung verstößt, ausgenommen der Anwendung des Strafgeldes in Art. 12. vermerkten Strafgeldes.

Art. 9. Verantwortung des Veranstalters

1. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die allgemeinen organisatorischen Tätigkeiten und erstreckt sich weder auf einzelne Tätigkeiten der Aussteller noch auf die des Publikums/Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter. In Anbetracht der Art der Tätigkeit, die Gegenstand der Ausstellung ist, und der Orte, an denen sie stattfindet, ist die Haftung des Veranstalters auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder leitenden Angestellten beschränkt.

2. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für äußere Ereignisse, die er nicht beeinflussen kann, z.B. Verbote oder Beschränkungen von Veranstaltungen durch Gesetz, behördliche oder sonstige Vorschriften, Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Witterungseinflüsse oder Gewaltakte. Können die Leistungen aus diesen Gründen nicht erbracht werden, sind die Parteien von der Erbringung der vertraglichen Leistungen entbunden und jede Partei trägt die jeweils anfallenden Kosten oder Gebühren. Gleiches gilt für den Fall, dass der Anbieter aufgrund der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, berechtigten Ansprüche und Interessen Dritter, z.B. aufgrund der aktuellen Pandemiesituation, nicht leisten darf.

Art. 10. Zahlungskonditionen

1. Vereinbarte Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung bzw. bei kurzfristigen Buchungen bis zum Beginn der Ausstellung ohne Abzug an den Veranstalter zu leisten. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Veranstalter ausgenommen seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verweigern. Der Verzug unterliegt den kommerziellen Verzugszinsen gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 231/2002.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Beträge ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen ergeben. Da es sich bei der Vermietung von Ausstellungsflächen um eine Nebentätigkeit zu der vom Messeveranstalter ausgeübten Tätigkeit handelt, wird die Mehrwertsteuer dem Aussteller in Rechnung gestellt, wenn und soweit sie im Herkunfts- oder Niederlassungsland desselben gemäß und im Sinne des Präsidialerlasses 633/72 geschuldet ist.

3. Nimmt der Aussteller die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt der Vergütungsanspruch des Veranstalters unberührt, es sei denn, die Nichtinanspruchnahme ist von ihm zu vertreten. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, den Aussteller um die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen zu bitten.

Art. 11. Stornierung

1. Der Aussteller kann den Ausstellungsvertrag bis spätestens 2 Wochen vor der Ausstellung durch schriftliche Mitteilung per Post oder E-Mail/PEC an den Veranstalter kündigen. Im Falle einer solchen Stornierung hat der Aussteller die folgenden Kosten zu erstatten:

• Stornierung innerhalb von 42 Kalendertagen vor dem ersten Tag der Veranstaltung: 25% des vereinbarten Honorars

• Stornierung innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ersten Tag der Veranstaltung: 75 % des vereinbarten Honorars

• Stornierung weniger als 14 Kalendertage vor dem ersten Tag der Veranstaltung: 100 % des vereinbarten Honorars

Art. 12. vermerkten Strafgeldes. Strafgeld

1. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen des Ausstellers, die in Art. 3, 4, 6 und 8 enthalten sind, hat zur Folge, dass der Aussteller an den Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen hat (Nichterfüllungsstrafe). Die sonstigen Rechte des Veranstalters, z.B. das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

Art. 13. Verwendung des Logos

1. Die Logos der ausstellenden Unternehmen können vom Veranstalter in Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung (z. B. Ausstellerbroschüren, Ausstellungskatalog, Websites usw.) abgebildet werden. Zu diesem Zweck muss der Aussteller dem Veranstalter sein Logo in elektronischer Form mit einer geeigneten Auflösung übermitteln. Das Ausstellungslogo ist ausschließliches Eigentum des Veranstalters und darf vom Aussteller in optisch unveränderter Form verwendet werden, z.B. um auf seine Präsenz auf der Ausstellung hinzuweisen. Das Ausstellungslogo darf nur in diesem Zusammenhang verwendet werden.

Art. 14. Endgültige Regeln

1. Der Aussteller ist nicht berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters an Dritte abzutreten, sie Dritten zugänglich zu machen und/oder für Dritte zu nutzen.

2. Der Aussteller kann gegenüber Forderungen des Veranstalters aus diesem Vertrag nur dann aufrechnen oder ein Minderungs- oder Aufrechnungsrecht geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die fälligen Leistungen, streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, die befugt sind, in den Besitz der Informationen zu gelangen, und die gesetzlich oder vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet sind, oder soweit dies mit der Ausübung ihrer Rechte kollidiert.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

5. Der Veranstalter, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der D.Lgs. 231/2001 in Bezug auf verwaltungsrechtliche Haftung von juristischen Personen, hat ein eigenes Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell ("Organisationsmodell Management – MOG partner.gardatrentino.it/it/organizzazione-trasparente/organizzazione") sowie einen eigenen Ethikkodex verabschiedet. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt der Aussteller, dass er den vom Veranstalter verabschiedeten und auf seiner Website veröffentlichten Ethikkodex gelesen hat und dass er sich verpflichtet, bei der Durchführung dieses Vertrags die darin enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen einzuhalten. Jeder - auch teilweise - Verstoß gegen die Bestimmungen des angenommenen Ethik-Kodex oder das Eintreten von nachteiligen Ereignissen im Sinne des MOG aus Gründen, die unmittelbar auf solche Verstöße zurückzuführen sind, führt zur Beendigung des Vertrags.

6. Der Vertrag und alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem italienischen Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Rovereto (TN) unter Ausschluss aller anderen möglichen Gerichte.

Version 2024 rev. 02 dd. 02.10.23 – Veranstaltung Bike Festival 2024

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